Die Par­zel­le in einer Klein­gar­ten­an­la­ge wird gepach­tet und gehört somit nicht dem Kleingärtner.

Dies ist ver­gleich­bar mit einer Mie­te, wobei bei einer Pacht der Päch­ter die Früch­te aus der Par­zel­le selbst ver­wer­ten darf (Frucht­zie­hung) und bei einer Mie­te nicht.

Der kom­plet­te „Inhalt“ der Par­zel­le — also die Lau­be, Weg­plat­ten, Frei­sitz, Pflan­zen und Bäu­me jedoch gehö­ren dem Päch­ter und wer­den auch bei einem Aus­schei­den aus dem Ver­ein an den Nach­päch­ter gemäß eines vor­her erstell­ten Wert­gut­ach­tens weiterverkauft.